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Lateinische Rechtsregeln und -begriffe





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Lateinische Rechtsregeln und -begriffe


QUELLE: //www.zap-verlag.de/online-dienste/iusgratis/latr.html.
(C) Verlag fьr die Rechts- und Anwaltspraxis 1998
Zusammengestellt und erlдutert von Gьnter Lange.
Anregungen und Hinweise an: g.lange@zap-verlag.de


[ A ]
aberratio ictus
Fehlgehen der Tat: der Tдter trifft statt des anvisierten Opfers oder Tatobjekts ein anderes=Versuch am anvisierten in Tateinheit mit Fahrlдssigkeit am getroffenen Opfer/Tatobjekt. Nicht zu verwechseln mit "error in persona".
actio
Klagemцglichkeit im rцmischen Recht. Nur bestimmte Ansprьche konnten ьberhaupt geltend gemacht werden, sog. Aktionensystem.
actio negatoria
Eine dieser Klagemцglichkeiten ist der Abwehranspruch aus dem Eigentum: das Eigentum wird in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeintrдchtigt (z.B. durch Immissionen). Vom Stцrer kann die Beseitigung dieser Beeintrдchtigung verlangt werden (heute § 1004 BGB).
actio libera in causa
Vorverlagerung der Schuld: der Tдter hat die Tat zwar im Zustand der Schuldunfдhigkeit begangen (z.B. jemand begeht Sachbeschдdigung oder Kцrperverletzung im Alkoholrausch; Eltern erdrьcken ihr Kleinkind im Schlaf), hat aber bei der Herbeifьhrung der Schuldunfдhigkeit vorausgesehen (Vorsatz) oder hдtte voraussehen kцnnen (Fahrlдssigkeit), daЯ er spдter diese Tat begehen werde.
actio pro socio
Ein einzelner Gesellschafter kann ein allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehenden Anspruch gegen einen anderen Gesellschafter geltend machen (vgl. § 705 BGB). Der Anspruch kann in eigenem Namen geltend gemacht, die Leistung aber nur an die Gesamthand verlangt werden.
actus contrarius
Eine Rechtshandlung, die das Gegenteil einer frьheren Rechtshandlung bezweckt.
aliud
Eine andere, d.h. vertraglich nicht vereinbarte, Sache. Bedeutung beim Kauf: hier kann die Abgrenzung zwischen fehlerhaft gelieferter (mit der Folge des Sachmangels) und Lieferung einer nicht verkauften Sache (mit der Folge der Nichterfьllung) zweifelhaft sein, insbesondere beim sog. Gattungskauf.
animus auctoris
Tдterwille. Bedeutung fьr die Unterscheidung von (Mit-)Tдter und Gehilfe im Strafrecht. Unterschieden wurde nach der z.B. noch vom Reichsgericht vertretenen sog. "subjektiven Theorie", ob ein Tatbeteiligter die Tat als eigene oder als fremde wollte.
animus socii
Gehilfenwille. Siehe hierzu: "animus auctoris".
argumentum a maiori ad minus
Erst-recht-SchluЯ: "wenn schon.., dann erst recht..". Folgerung des Schwдcheren aus dem Stдrkeren.
argumentum e contrario
Gegen- oder UmkehrschluЯ.


[ B ]
brevi manu traditio
Form der Eigentumsьbertragung an beweglichen Sachen: der Erwerber ist bereits im Besitz der verдuЯerten Sache. Die an sich notwendige Ьbergabe der Sache entfдllt (s. § 929 Satz 2 BGB).


[ C ]
cessio legis
Forderungsьbergang kraft Gesetzes: der Ьbergang einer Forderung wird in einer Rechtsnorm angeordnet - im Gegensatz zur ansonsten notwendigen rechtsgeschдftlichen Abtretung (vgl. §§ 398 ff. BGB).
clausula rebus sic stantibus
Erwartung von vertragschlieЯenden Parteien, daЯ sich das Verhдltnis zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur spдteren Vertragserfьllung nicht wesentlich дndert, z.B. durch unvorhersehbare hohe Inflation. Wichtig fьr die Frage des Wegfalls der sog. "Geschдftsgrundlage".
commodum
Nutzen (stellvertretender), genauer: Ersatzanspruch. Wird dem Schuldner eine Leistung an den Glдubiger unmцglich, erhдlt er jedoch im Zusammenhang mit dieser Unmцglichkeit einen Ersatz(anspruch), z.B. eine Versicherungsleistung, so kann der Glдubiger statt der ursprьnglichen Leistung die Herausgabe dieses Ersatzes verlangen (vgl. § 281 BGB).
conditio sine qua non
Notwendige Bedingung. Bedeutung fьr die Kausalitдtsprьfung im Strafrecht: dem Tдter ist der Erfolg seiner Handlung nur zuzurechnen, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne daЯ der Erfolg entfiele.
culpa in contrahendo
Verschulden bei VertragsschluЯ. Auch schon vor (und unabhдngig von einem spдteren) VertragsabschluЯ kцnnen die Beteiligten nach Vertragsrecht und nicht nur aus unerlaubter Handlung haften. Beispiel: Kunde rutscht im Kaufhaus auf Bananenschale aus. Es entsteht ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines vertragsдhnlichen Vertrauensverhдltnisses. Eine generelle gesetzliche Regelung hierzu fehlt, das BGB enthдlt lediglich Einzelregelungen (z.B. Anfechtung wegen Drohung oder Tдuschung, § 123 BGB).
culpa in eligendo
Auswahlverschulden. Wer einen anderen zu seinem Verrichtungsgehilfen bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser anrichtet. Er haftet aber dann nicht, wenn er den Beweis fьhren kann, den Gehilfen sorgfдltig ausgesucht und ьberwacht zu haben (Exkulpationsbeweis), vgl. § 831 BGB.


[ D ]
da mihi factum, dabo tibi ius
Verfahrensregel des rцmischen Rechts: wenn du mir den Sachverhalt gibst, gebe ich dir das Recht. Die streitenden Parteien brauchen dem Richter nur den Sachverhalt schildern, nicht aber Rechtsausfьhrungen machen, denn das Gericht kennt das Recht selber (s.a. "iura novit curia"). Vgl. z.B. §§ 130, 253 ZPO.
de lege ferenda
Nach kьnftigem Recht, d.h. nach dem Gesetz, das erst noch erlassen werden muЯ. Gegensatz: "de lege lata".
de lege lata
Nach geltendem Recht, d.h. auf der Grundlage des bestehenden Gesetzes. Gegensatz: "de lege ferenda".
diligentia quam in suis
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. In einigen Rechtsbeziehungen gilt eine Haftungseinschrдnkung auf diejenige Sorgfalt, die der Schдdiger auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, insbesondere bei der Fьrsorge fьr fremdes Vermцgen: der unentgeltliche Verwahrer (vgl. § 690 BGB), der BGB-Gesellschafter (§ 708 BGB), die Ehegatten (§ 1359 BGB), die Eltern (§ 1664 BGB), der Vorerbe (§ 2131 BGB). Diese Haftungserleichterung endet jedoch bei grober Fahrlдssigkeit (vgl. § 277 BGB).
dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est
Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er sofort wieder herausgeben mьЯte. Anwendungsfall des umfassenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
dolus directus
Unbedingter Vorsatz im Strafrecht: der Tдter weiЯ um die Folgen seines Handeln und will den Taterfolg auch herbeifьhren.
dolus eventualis
Bedingter Vorsatz im Strafrecht: der Tдter hдlt es fьr mцglich, daЯ sein Handeln den Taterfolg herbeifьhrt, nimmt diesen aber billigend in Kauf.
dolus generalis
Umfassender Vorsatz im Strafrecht: der Tдter glaubt den Taterfolg bereits herbeigefьhrt zu haben, dieser tritt beispielsweise aber erst durch die unternommene Spurenbeseitigung ein (das schon totgeglaubte Opfer wird in einen See geworfen und ertrinkt). Um Vorsatz bejahen zu kцnnen, konstruierte man frьher die Rechtsfigur des dolus generalis. Sie wird heute nicht mehr verwendet, vielmehr nimmt man eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf an.
do ut des
Ich gebe, damit du gibst. Charakteristikum des gegenseitigen Vertrages (vgl. §§ 320 ff. BGB). Die beiderseitigen Verpflichtungen stehen, anders als beim einseitig verpflichtenden Vertrag (z.B. Leihe, Darlehen), in einem gegenseitigen Abhдngigkeitsverhдltnis (Synallagma).


[ E ]
error in obiecto
Irrtum ьber den Gegenstand der Tat, s. nдher "error in persona".
error in persona
Irrtum in der Person des Opfers: anders als beim Fehlgehen der Tat (s. "aberratio ictus") trifft der Tдter das anvisierte Opfer, irrt sich jedoch ьber dessen Identitдt. Der Irrtum ist wegen Gleichwertigkeit des Angriffsobjekts (Mensch) unbeachtlich.
exceptio doli
Einrede der Arglist. Frьher muЯte ein Beteiligter am Geschдftsverkehr, der miЯbrдuchliche Rechtsausьbung verhindern wollte, dem anderen Teil eine Einrede entgegenhalten. Heute bedarf die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) keiner Einrede mehr, vielmehr begrenzt dieser die Ansprьche aller Beteiligten unmittelbar.
ex nunc
Ab jetzt, also mit Rechtswirkung erst fьr die Zukunft. Beispiel: Kьndigung.
ex tunc
Rьckwirkend, also mit Wirkung auch fьr die Vergangenheit. Beispiel: Anfechtung.


[ F ]
facultas alternativa
Ersetzungsbefugnis: der Schuldner oder der Glдubiger ist berechtigt, statt der vereinbarten Leistung eine andere zu erbringen bzw. zu fordern. Beispiele: Geldersatz statt Naturalrestitution ( § 251 Abs. 2 BGB) oder Kapitalabfindung statt Rentenzahlung ( § 843 Abs. 3 BGB).
falsa demonstratio non nocet
Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht. Grundsatz im Vertrags- und Verfahrensrecht, daЯ eine irrtьmliche Falschbezeichnung unerheblich ist, wenn der Erklдrungsempfдnger erkennt, was gemeint war.
falsus procurator
Vertreter ohne Vertretungsmacht. Jemand tritt im Namen eines anderen auf, ohne von diesem beauftragt zu sein oder er ьberschreitet die erteilte Vollmacht.
furtum usus
GebrauchsanmaЯung: Jemand benutzt eine fremde Sache. Da er sie zurьckgeben, also den Besitzer nicht dauerhaft enteignen will, liegt kein Diebstahl vor. Ausnahmsweise ist die GebrauchsanmaЯung strafbar bei Fahrzeugen (§ 248 b StGB) und Pfandstьcken (§ 290 StGB).


[ I ]
in dubio pro reo
Im Zweifel fьr den Angeklagten. Bildet einen ungeschriebenen Grundsatz im Stafrecht: der Angeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn das Gericht nicht von seiner Tatbeteiligung ьberzeugt ist.
invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Stellt selbst noch keinen Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB dar, so daЯ ein potentieller Vertragspartner nicht einfach durch Annahme den VertragsschluЯ herbeifьhren kann, vielmehr selbst erst ein Angebot abgeben muЯ. Beispiele: Anbringen eines Preisschildes an einer Ware; Inserat in einer Zeitung.
ipso iure
Kraft Gesetzes. Die Rechtswirkung tritt unmittelbar ein, also ohne weiteren Rechtsakt wie Willenserklдrung eines Beteiligten oder Verwaltungsakt. Beispiel: Erbanfall mit dem Tode des Erblassers.
iudex ad quem
Bezeichnung des zustдndigen Richters im Rechtsmittelrecht: der Richter, der ьber das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Dort sind einige Rechtsmittel auch einzulegen. Beispiel: Berufung und Revision in Zivilsachen, §§ 518, 553 ZPO.
iudex a quo
Bezeichnung des zustдndigen Richters im Rechtsmittelrecht: der Richter, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ist oft auch zustдndig fьr die Entgegennahme des Rechtsmittels. Beispiel: Beschwerde, §§ 569 BGB, 306 StPO, Berufung und Revision in Strafsachen,§§ 314, 341 StPO.
iudex non calculat
Der Richter rechnet nicht. Rцmischer Rechtsgrundsatz ( in realistischer Einschдtzung der mathematischen Fдhigkeiten eines GroЯteils der Juristen ), daЯ Rechenoperationen im Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Vgl. heute noch § 319 ZPO.
iura novit curia
Das Gericht kennt das Recht (selber). Die Parteien brauchen keine Rechtsausfьhrung machen, sondern nur den Sachverhalt vortragen. Das Gericht wendet die Rechtssдtze von Amts wegen an. Ausnahmen bestehen bei fremdem Recht und dem Gericht unbekannten Gewohnheitsrechten und Statuten (§ 293 ZPO). Siehe auch "da mihi factum, dabo tibi ius".
ius cogens
Zwingendes Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann aus Grьnden des Schutzes einer Partei oder des Rechtsverkehrs nicht durch Vereinbarung der Parteien abbedungen werden. Beispiel: die Haftung fьr vorsдtzliches Handeln, § 276 Abs. 2 BGB.
ius dispositivum
Nachgiebiges Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann von den Parteien abbedungen werden. Die meisten Vorschriften des Zivilrechts sind abdingbar.
ius sanguinis
Staatsangehцrigkeitsrecht: Die Staatsangehцrigkeit eines Neugeborenen richtet sich nach der Abstammung, d.h. nach der Staatsangehцrigkeit der Eltern.
ius soli
Staatsangehцrigkeitsrecht: Ein Neugeborenes erwirbt die Staatsangehцrigkeit allein durch die Geburt im Staatsgebiet.


[ L ]
lex posterior derogat legi priori
Kennzeichnet die Rangfolge unter Gesetzen: ein spдter erlassenes Gesetz geht dem frьheren vor.
lex specialis derogat legi generali
Spezialitдtsgrundsatz: das besondere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor.
lucidum intervallum
Lichter Augenblick. Der Moment, in dem ein geistig Gestцrter ausnahmsweise zurechnungsfдhig ist.


[ M ]
minima non curat praetor
Grundsatz im rцmischen Recht: um Kleinigkeiten kьmmert sich der Richter nicht. Lebt heute noch teilweise im Opportunitдtsprinzip fort: bei Bagatellsachen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, § 153 StPO.


[ N ]
nasciturus
Leibesfrucht. Wird in Ausnahme vom Erfordernis der Rechtsfдhigkeit ( §1 BGB) in bestimmten Fдllen dem schon geborenen Kind gleichgesetzt. Beispiel: Erbfдhigkeit, § 1923 Abs. 2 BGB.
ne bis in idem
Strafklageverbrauch: Niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt oder vor Gericht gestellt werden. Der Grundsatz ist heute auch in der Verfassung verankert, Art. 103 Abs. 3 GG.
ne ultra petita
Ьber das Verlangte hinaus soll der Richter nicht hinausgehen. Grundsatz im Verfahrensrecht, daЯ den Parteien nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie beantragt haben ( z.B. §§ 308 ZPO, 88 VwGO ).
non liquet
Die Sache ist nicht klar. Ist im ZivilprozeЯ keine Klдrung erreicht worden, so entscheidet das Gericht gegen diejenige Partei, die die Beweis zu fьhren hatte.
nulla poena sine lege
Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war (§ 1 StGB). Unzulдssig sind also die Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage und die rьckwirkende Anwendung von Strafvorschriften. Der Grundsatz ist nunmehr auch in der Verfassung festgeschrieben (Art. 103 Abs. 2 GG).
numerus clausus
Geschlossene Zahl. Der Begriff wird verwendet, um eine abschlieЯende Aufzдhlung im Gesetz, etwa der Sachenrechte im BGB, oder eine Zugangsbeschrдnkung von Bewerbern zu einem bestimmten Beruf oder Ausbildungsgang zu beschreiben.


[ P ]
pacta sunt servanda
Vertrдge mьssen eingehalten werden. Bezeichnet das Prinzip der Vertragstreue im Zivil- und Vцlkerrecht.
pactum de non cedendo
Vertragliches Abtretungsverbot. Die Vertragsparteien kцnnen vereinbaren, daЯ der Glдubiger eine ihm zustehende Forderung gegen den Schuldner nicht an einen Dritten abtreten darf (§ 399 BGB).
perpetuatio fori
Grundsatz des ProzeЯrechts: nach Eintritt der Rechtshдngigkeit bleibt die Zustдndigkeit des angegangenen Gerichts erhalten, auch wenn sich spдter die hierfьr maЯgeblichen Voraussetzungen дndern (vgl. z. B. § 261 ZPO).
prima facie
Erster Anschein. Bezeichnet eine Erleichterung der Beweisfьhrung durch den Beweislastpflichtigen: wenn nach der Lebenserfahrung ein typischer Kausalverlauf vorliegt, kann der Beweis als erbracht angesehen werden. Eine vollstдndige Umkehr der Beweislast ist damit allerdings nicht verbunden, der ProzeЯgegner kann den Anscheinsbeweis vielmehr durch den Vortrag von Tatsachen erschьttern, die den SchluЯ auf einen anderen Kausalverlauf zulassen.
protestatio facto contraria
Ein Vorbehalt oder eine Verwahrung entgegen eigenes tatsдchliches Handeln. Der Vorbehalt/die Verwahrung ist unbeachtlich, da mit den дuЯeren Umstдnden unvereinbar. Beispiel: Entgegennahme der geschuldeten Leistung mit der Erklдrung, sie nicht als Erfьllung gelten lassen zu wollen.


[ R ]
ratio legis
Der Sinn des Gesetzes. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern u.a. auch der Sinn der Vorschrift zu erforschen.
reformatio in peius
Verbцserung. Im Rechtsmittelrecht: Дnderung einer gerichtlichen Entscheidung zuungunsten des Rechtsmittelfьhrers. Heute gilt ein Verbot der r.i.p., es sei denn, die Gegenseite hat ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt (vgl. z.B. §§ 331, 358 StPO, 536, 559 ZPO).
rei vindicatio
Eigentumsherausgabeanspruch. Bezeichnet den Herausgabeanspruch, der sich, unabhдngig von etwaigen schuldrechtlichen Herausgabeansprьchen, auf das absolut wirkende Eigentumsrecht stьtzt (§ 985 BGB).
rubrum
Das Rote. Bezeichnet den Urteilskopf. Dieser wurde frьher mit roter Schrift geschrieben.


[ S ]
status quo
Der (gegenwдrtige) Rechtszustand.


[ V ]
venire contra factum proprium
Widersprьchliches Verhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Rechtsausьbung unzulдssig, die in Widerspruch zu eigenem frьheren Verhalten steht. Beispiel: Berufung auf den Formmangel eines Rechtsgeschдfts, den man selbst mit verursacht hat.
vis absoluta
Ьberwдltigende Gewalt. Bezeichnet ein Gewaltanwendung, die den Willen des Angegriffenen vцllig ausschaltet. Beispiel: Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
vis compulsiva
Nцtigende Gewalt. Bezeichnet eine Gewaltanwendung, die den Willen des Angegriffenen beugt. Beispiele: Nцtigung, Erpressung (§§ 240, 253 StGB).
volenti non fit iniuria
Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht. Wer in eine Rechtsverletzung einwilligt, kann daraus spдter keine Rechte herleiten. Der Grundsatz gilt z.B. im Strafrecht und im Recht der unerlaubten Handlungen. Voraussetzung ist jedoch, daЯ der Verletzte ьber das Rechtsgut verfьgen kann. Daran fehlt es z.B. bei der Tцtung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder der Abtreibung (§ 218 StGB).

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